Ende 2019 wurde in Deutschland eine längst überfällige Änderung für die Ausbildung zum/r Psychotherapeut*in im Bundestag beschlossen.
Hier die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Die neuen Regelungen gelten ab September 2020. Aber: Keine Panik, es besteht eine zwölfjährige Übergangsfrist, in der alte und neue Regelung parallel gelten.
- Die Berufsbezeichnung wird vereinheitlicht. Die Bezeichnungen Psychologische/r Psychotherapeut*in“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“) werden durch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ ersetzt.
- Das Studium muss von Anfang an psychotherapeutisch ausgerichtet sein. Viele Hochschulen bieten deswegen in Bachelorstudium einen polyvalenten Studiengang an, der verschiedene Studienschwerpunkte ermöglicht.
- Für das Masterstudium muss vorab entschieden werden, ob eine psychotherapeutische (Master: Klinische Psychologie und Psychotherapie) oder eine andere berufliche Ausrichtung (Master Psychologie) gewählt wird.
- Nach dem Masterstudium erfolgt eine Approbationsprüfung. Dies ist für die Zulassung in der gesetzlichen Krankenversorgung erforderlich.
- Danach ist eine fünfjährige Weiterbildung zu absolvieren. Die Psychotherapeut/innen in Weiterbildung (PiWs) erhalten nach der neuen Regelung eine geregelte Vergütung.
- Die genauen Regelungen für die Weiterbildung zum/r Psychotherapeut*in werden bis 2022
Die Ausbildung zum/r Psychotherapeut*in wird künftig nach folgendem Schema ablaufen:
- Sechssemestriges Bachelorstudium mit klinischem Schwerpunkt oder mit rein psychotherapeutischer Ausrichtung
- Viersemestriges Masterstudium mit psychotherapeutischer Ausrichtung
- Approbationsprüfung nach dem Masterstudium
- Fünfjährige Weiterbildung zum/r Fachpsychotherapeut/in
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