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Ende 2019 wurde in Deutschland eine längst überfällige Änderung für die Ausbildung zum/r Psychotherapeut*in im Bundestag beschlossen.
Hier die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  1. Die neuen Regelungen gelten ab September 2020. Aber: Keine Panik, es besteht eine zwölfjährige Übergangsfrist, in der alte und neue Regelung parallel gelten.
  2. Die Berufsbezeichnung wird vereinheitlicht. Die Bezeichnungen Psychologische/r Psychotherapeut*in“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“) werden durch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ ersetzt.
  3. Das Studium muss von Anfang an psychotherapeutisch ausgerichtet sein. Viele Hochschulen bieten deswegen in Bachelorstudium einen polyvalenten Studiengang an, der verschiedene Studienschwerpunkte ermöglicht.
  4. Für das Masterstudium muss vorab entschieden werden, ob eine psychotherapeutische (Master: Klinische Psychologie und Psychotherapie) oder eine andere berufliche Ausrichtung (Master Psychologie) gewählt wird.
  5. Nach dem Masterstudium erfolgt eine Approbationsprüfung. Dies ist für die Zulassung in der gesetzlichen Krankenversorgung erforderlich.
  6. Danach ist eine fünfjährige Weiterbildung zu absolvieren. Die Psychotherapeut/innen in Weiterbildung (PiWs) erhalten nach der neuen Regelung eine geregelte Vergütung.
  7. Die genauen Regelungen für die Weiterbildung zum/r Psychotherapeut*in werden bis 2022

Die Ausbildung zum/r Psychotherapeut*in wird künftig nach folgendem Schema ablaufen:

  1. Sechssemestriges Bachelorstudium mit klinischem Schwerpunkt oder mit rein psychotherapeutischer Ausrichtung
  2. Viersemestriges Masterstudium mit psychotherapeutischer Ausrichtung
  3. Approbationsprüfung nach dem Masterstudium
  4. Fünfjährige Weiterbildung zum/r Fachpsychotherapeut/in

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